
Die Satzung
Vereinssatzung
Aktuelle Fassung gültig ab 12.08.2009
§ 1 Name und Sitz
(2) Sitz des Vereins ist Friesoythe.
§ 2 Zweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliederzahl und Dauer
Die Mitgliederzahl ist unbegrenzt. Die Dauer des Vereins ist
unbeschränkt. Eine Auflösung des Vereins ist nur nach Maßgabe
dieser Satzung möglich.
§ 6 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede
juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
§ 7 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe eines entsprechenden
Aufnahmescheins beantragt.
(2) Die Abgabe des Antrags gilt als vorläufige Aufnahme. Der
Antragsteller ist damit der gültigen Satzung und sämtlichen
bestehenden Geschäftsordnungen des Vereins unterworfen.
(3) Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der
Vorstand kann einen Aufnahmeantrag aus wichtigem Grund ablehnen.
Die Ablehnung ist zu begründen. Gegen die Ablehnung kann die
Mitgliederversammlung einberufen werden, die über den
Aufnahmeantrag mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet. Die
Anrufung der Mitgliederversammlung ist an den Vorstand zu richten.
Sie muß innerhalb eines Monats seit Zugang des ablehnenden
Bescheides des Vorstands eingegangen sein.
(4) Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
Der freiwillige Austritt ist nur zum 31.12. eines Jahres möglich.
Die Austrittserklärung muss dem Verein 3 Monate vor dem
Jahresablauf schriftlich zugegangen sein. Nach Ablauf der
Mitgliedschaft müssen der Vereinsausweis und die Mitgliedsurkunde
sofort vernichtet werden, die weitere Verwendung von Hinweisen auf
die Mitgliedschaft ist bei
möglicher Strafe zu unterlassen.
b) Ausschluß
Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen
verstoßen hat oder seinen Vereinspflichten wiederholt nicht
nachgekommen ist, kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Zu dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied
persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den
Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit
Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer
Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand
einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Macht ein Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist
keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.
c) Tod
d) Bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der durch die
ordentliche Mitgliederversammlung festgelegt wird. Dieser wird u.a.
auf der Homepage ausgewiesen. Eine Rechnung über den Jahresbeitrag
wird schriftlich an die letzte bekannte Adresse des Mitgliedes
zugestellt. Der Beitrag ist innerhalb von 4 Wochen nach dem Zugang
der Jahresrechnung auf das Vereinskonto zu überweisen. Der
Nichtzahlung folgt eine Zahlungserinnerung und eine schriftliche
Mahnung. Erfolgt auch daraufhin keine Zahlung kann das Mitglied
gemäß § 7 (4)b ausgeschlossen werden. Auf Antrag ist ein
verminderter jährlicher Beitrag für persönliche Mitglieder möglich.
Die Entscheidung hierüber fällt der Vorstand in jedem Einzelfall.
Die Beitragsreduzierung wird befristet ausgesprochen.
Gemeinnützige Einrichtungen und Vereine sowie im begründeten
Einzelfall auch Einzelmitglieder können nach Entscheidung des
Vorstandes als Kooperationspartner befristet oder dauerhaft
beitragsfrei gestellt werden
§ 9 Pflichten der Mitglieder
Die Pflichten der Mitglieder bestehen in:
a) der Beachtung und Einhaltung der Vereinssatzung;
b) der Förderung der in der Satzung niedergelegten Grundsätze des
Vereins;
c) der unverzüglichen Mitteilung von persönlichen Änderungen an den
Vorstand.
§ 10 Rechte der MitgliederDie Rechte der Mitglieder bestehen in:
a) der Teilnahme an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung
des Wahl-, Stimm- und Antragsrechts;
b) der Nutzung einer Einrichtung des Vereins im Rahmen dieser
Satzung;
c) der Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen
Stimmrecht: Bei Abstimmungen hat jedes natürliche Mitglied 1
Stimme, jedes juristische Mitglied hat ebenfalls 1 Stimme. Jedes
Mitglied weist sein Stimmrecht durch Vorlage des Mitgliedsausweises
gegenüber dem Vorstand oder dessen Bevollmächtigten nach.
§ 11 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) der Beirat.
§ 12 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem
2. Vorsitzenden, einem Vorstand Pflege und dem Schatzmeister. Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Vorstandsmitglieder vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von 2 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl
erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der
Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest
der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(3) Wahlvorschläge für alle Vorstands und Beiratspositionen müssen
spätestens 2 Wochen vor der Wahl schriftlich dem amtierenden
Vorstand zugeleitet werden. Diese werden dem Kandidaten
unverzüglich bestätigt. Die aktuellen ahlvorschläge werden eine
Woche vor der Wahl im inneren Bereich der Homepage des Vereines zur
Einsicht ausgestellt.
(4) Finanzielle Verfügungen des Vorstandes dürfen das
Vereinsvermögen nicht überschreiten.
(5) Der Vorstand darf Änderungen, die das Vereinsregister oder das
Finanzamt wünschen, an der Satzung vornehmen.
§ 13 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden
unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen durch
persönliche Einladung mittels einfachem Brief an die letztbekannte
Anschrift der Mitglieder einzuberufen.
(2) Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom
Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen
Entlastung
c) Wahl des Vorstandes und der Beiratsmitglieder
d) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
e) Beschlußfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen
Ausschluß durch den Vorstand.
(4) Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der
anwesenden Vereinsmitglieder, eine Änderung des Vereinszwecks der
Mehrheit von 3/4 aller Vereinsmitglieder.
(5) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn
wenigstens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter
Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 25
% der Mitglieder anwesend sind. Ist das nicht der Fall, ist die
Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung erforderlich. Der
Vorstand kann in seiner Einladung zur Mitgliederversammlung
gleichzeitig eine zweite Versammlung auch für den gleichen Tag mit
dem gleichen Gegenstand einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf
die Anwesenheit beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung
besonders hinzuweisen.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
(8) Bei Abstimmungen haben juristische Mitglieder jeweils 1 Stimme.
Vor Beginn der Abstimmung teilt der Vertreter des juristischen
Mitgliedes dem Versammlungsleiter seinen Namen und seine Funktion
mit.
§ 14 Der Beirat
(1) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und zu
unterstützen. Insbesondere sollen die Beiratsmitglieder in Arbeits-
und Projektgruppen verantwortlich mitarbeiten.
(2) Der Beirat besteht aus bis zu 7 Mitgliedern und wird von der
Mitgliederversammlung gewählt.
§ 15 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder.
(2) Das bei der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke vorhandene Vermögen wird so verwendet, dass zunächst die
eventuell vorhandenen Schulden damit gedeckt werden. Das nach
Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt der
gemeinnützigen Einrichtung St.-Marien-Stift (St.-Marien-Straße 1,
26169 Friesoythe) zu.
Dort ist es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden. Der Beschluß darf erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werde
Wundzentrum Nord-West g.e.V. | St.-Marien-Straße 1 | 26169 Friesoythe | Tel: 04491 940835 | Fax: 04491 940839 | info@wundzentrum-nord-west.de
